RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0238 E 20. Jänner 1998 RS 5 (ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der gem § 4 Abs 2 VVG von der Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten erteilte Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung ist ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid (vgl hiezu die im § 10 Abs 1 VVG enthaltene Anordnung über die Anwendung von Verfahrensvorschriften). § 4 Abs 2 VVG stellt sich demnach insoweit als lex specialis zu § 59 Abs 2 AVG dar, als der Auftrag zur Vorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muß, da es sich bei der Kostenvorauszahlung immer um eine Geldleistung handelt. Auch nach der EO kann ein Exekutionstitel, in dem keine Leistungsfrist angegeben ist, sofort vollstreckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050040.X01

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten