RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0103

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §15;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der im § 15 OÖ Bauordnung 1875 normierten Anordnung, dass eine besondere Genehmigung der Betriebsanlage bei einzelnen Gewerben erforderlich ist, ist für die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts zu gewinnen, weil sich diese Anordnung nur an die Baubehörde richtet und nicht den im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarschaft dient. Die bei Bewilligung einer gewerblichen Betriebsanlage zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarn hat die Gewerbebehörde nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zu beachten (vgl. das E 11.10.1977, 2333/76, VwSlg 9404 A/1977).

Schlagworte

Übergangene Partei Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050103.X04

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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