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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der im § 15 OÖ Bauordnung 1875 normierten Anordnung, dass eine besondere Genehmigung der Betriebsanlage bei einzelnen Gewerben erforderlich ist, ist für die Frage der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts zu gewinnen, weil sich diese Anordnung nur an die Baubehörde richtet und nicht den im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarschaft dient. Die bei Bewilligung einer gewerblichen Betriebsanlage zu berücksichtigenden Interessen der Nachbarn hat die Gewerbebehörde nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zu beachten (vgl. das E 11.10.1977, 2333/76, VwSlg 9404 A/1977).
Schlagworte
Übergangene Partei Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050103.X04Im RIS seit
07.07.2004