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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem E vom 20.12.2002, Zl. 2000/05/0272, dargelegt hat, ist § 54 NÖ BauO 1996 nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 umschrieben. Das heißt, der Beschwerdeführer als Nachbar kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der letztgenannten Bestimmung geltend machen, somit im Beschwerdefall bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde, wobei unter dem Begriff "zulässiger Gebäude" im Sinne letztgenannter Bestimmung, entsprechend dem § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996, bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige Gebäude zu verstehen sind. Auch eine entsprechende Belichtung von Hauptfenstern nicht nur von bestehenden bewilligten, sondern auch künftig bewilligungsfähiger Gebäude muss gewahrt sein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050196.X02Im RIS seit
09.07.2004