RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0196

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 20.12.2002, Zl. 2000/05/0272, dargelegt hat, ist § 54 NÖ BauO 1996 nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weitergehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 umschrieben. Das heißt, der Beschwerdeführer als Nachbar kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der letztgenannten Bestimmung geltend machen, somit im Beschwerdefall bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude, welches in § 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 besonders ausgeformt wurde, wobei unter dem Begriff "zulässiger Gebäude" im Sinne letztgenannter Bestimmung, entsprechend dem § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996, bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige Gebäude zu verstehen sind. Auch eine entsprechende Belichtung von Hauptfenstern nicht nur von bestehenden bewilligten, sondern auch künftig bewilligungsfähiger Gebäude muss gewahrt sein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050196.X02

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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