Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0096Rechtssatz
Ist der Tatbestand des § 16 Abs. 4 Wr GebrauchsabgabeG 1966 erfüllt, so kann es unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob eine Bestrafung des Verhaltens der Beschwerdeführer auch nach § 16 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 in Frage kommt (vgl. zur Konkurrenz von Deliktstatbeständen und zur Frage der Doppelbestrafung z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 408 ff).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050095.X02Im RIS seit
08.07.2004