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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die §§ 12 f ÖkostromG enthalten keine Regelung für den Fall, dass der Betrieb einer KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) nur zum Teil der öffentlichen Wärmeversorgung dient. Eine am Kriterium der Sachlichkeit orientierte Interpretation erlaubt nicht die Konsequenz, jeder noch so geringe als "öffentlich" zu wertende Anteil der Wärmeversorgung einer KWK-Anlage berechtige zum Bezug des KWK-Unterstützungstarifes. Wenn der Gesetzgeber die Stromerzeugung, bei der die Wärmelieferung nicht den im § 12 Abs. 1 Z. 16 ÖkostromG definierten Anforderungen entspricht, ausdrücklich von der Förderung ausnimmt (§ 13 Abs. 1 ÖkostromG), erscheint es unsachlich und gleichheitswidrig, geringste Lieferanteile zur öffentlichen Wärmeversorgung zum Anlass der Förderung der gesamten erzeugten Strommenge zu nehmen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ja auch, dass sich im Hinblick auf die Beschränktheit der Mittel (vgl. § 13 Abs. 10 letzter Satz ÖkostromG) die Überförderung einer Anlage nachteilig auf die anderen Anlagenbetreiber auswirkt. Da eine sachgerechte Lösung gefunden werden muss, bietet sich ein Abstellen auf das Überwiegen an: Dient der thermische Zweig der Anlage überwiegend der öffentlichen Fernwärmeversorgung, so ist sie förderungswürdig, dient die Anlage überwiegend der Fabriksversorgung, ist sie nicht förderungswürdig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 16 ÖkostromG. Eine derartige Lösung wurde auch in anderen Rechtsbereichen gewählt, sie findet sich etwa im Einkommensteuerrecht: Grundsätzlich kann ein Wirtschaftsgut nur entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein, wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen sowohl betrieblich als auch privat genutzt, dann wird grundsätzlich auf das Überwiegen abgestellt (Doralt, EStG 7, Rz. 81 f zu § 4 EStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050129.X04Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008