RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0103

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann einen Anspruch auf Einhaltung einer Flächenwidmung haben. Eine Widmungskategorie kommt jedoch als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen (vgl. das E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972). Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Übergangene Partei Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar übergangener Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050103.X03

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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