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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1996 §2 Abs1, §5 Abs1 litd, §6 Abs1 litaLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesderivativen Eigentumserwerbs (Aufsandungserklärung iZm einemKaufvertrag)Rechtssatz
Vertretbare Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996.
Die Bewirtschaftung durch Abmähen zwecks Futtergewinnung stellt eine geradezu typische landwirtschaftliche Nutzung dar. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Grundstücksteil als mittels Traktor bearbeitbare, nur wenig Neigung aufweisende Grünlandfläche einzustufen sei, aus der trotz des geringen Ausmaßes (von 259 m²) bei pfleglicher Bewirtschaftung ein für den bäuerlichen Kleinbetrieb der beteiligten Partei wirtschaftlich bedeutsamer Futterertrag erzielt werden könne.
Hinlängliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen einer Restfläche iSd §5 Abs1 litd Tir GVG; verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Nichtvorliegens einer wirtschaftlich unbedeutenden Restfläche infolge Nutzung zur Futtergewinnung sowie als Zufahrtsweg zu der angrenzenden landwirtschaftlichen Liegenschaft der beteiligten Partei.
Keine Mängel des Ermittlungsverfahrens betreffend die Annahme eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessen, Lokalaugenschein in Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen nicht erforderlich; öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass der Rechtserwerb eine Grundfläche betrifft, die von der beteiligten Partei nach wie vor gemäht, dh im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, und diese Fläche einen wichtigen Zufahrtsweg zu ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaft darstellt, während die Beschwerdeführerin die Verwendung des Erwerbsgrundstückes als Ziergarten und Parkplatz anstrebt, ist die Annahme agrarstruktureller Nachteile iSd §6 Abs1 lita Tir GVG jedenfalls vertretbar.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches,ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B64.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010