RS Vfgh 2008/6/9 B64/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1996 §2 Abs1, §5 Abs1 litd, §6 Abs1 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesderivativen Eigentumserwerbs (Aufsandungserklärung iZm einemKaufvertrag)

Rechtssatz

Vertretbare Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996.

Die Bewirtschaftung durch Abmähen zwecks Futtergewinnung stellt eine geradezu typische landwirtschaftliche Nutzung dar. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Grundstücksteil als mittels Traktor bearbeitbare, nur wenig Neigung aufweisende Grünlandfläche einzustufen sei, aus der trotz des geringen Ausmaßes (von 259 m²) bei pfleglicher Bewirtschaftung ein für den bäuerlichen Kleinbetrieb der beteiligten Partei wirtschaftlich bedeutsamer Futterertrag erzielt werden könne.

Hinlängliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen einer Restfläche iSd §5 Abs1 litd Tir GVG; verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme des Nichtvorliegens einer wirtschaftlich unbedeutenden Restfläche infolge Nutzung zur Futtergewinnung sowie als Zufahrtsweg zu der angrenzenden landwirtschaftlichen Liegenschaft der beteiligten Partei.

Keine Mängel des Ermittlungsverfahrens betreffend die Annahme eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessen, Lokalaugenschein in Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen nicht erforderlich; öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass der Rechtserwerb eine Grundfläche betrifft, die von der beteiligten Partei nach wie vor gemäht, dh im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, und diese Fläche einen wichtigen Zufahrtsweg zu ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaft darstellt, während die Beschwerdeführerin die Verwendung des Erwerbsgrundstückes als Ziergarten und Parkplatz anstrebt, ist die Annahme agrarstruktureller Nachteile iSd §6 Abs1 lita Tir GVG jedenfalls vertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches,Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B64.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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