RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §5 Abs6 lite;
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar erachtet eine Verletzung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen im Zusammenhang mit § 79 Abs. 3 Wr BauO gegeben. Einem Nachbarn, dessen Liegenschaft (Grundstück) gegenüber dem zu bebauenden Grundstück liegt und von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist, ist hinsichtlich des Einwandes der Nichteinhaltung der seitlichen Abstandsflächen entgegen zu halten, dass damit kein subjektivöffentliches Recht DIESES Nachbarn geltend gemacht wird, wenn die erforderlichen Abstände zu seinem Grundstück jedenfalls eingehalten werden (vgl. hiezu das E 27.2.2002, 2001/05/1066), weil ein Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte, d.h. im gegebenen Zusammenhang die Einhaltung der Abstandsfläche zu seinem, dem zu bebauenden Grundstück benachbarten Grundstück, geltend machen kann (vgl. hiezu die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 11 zu § 79 Wr BauO wiedergegebene hg. Rechtsprechung). § 134a Abs. 1 Wr BauO schränkt nämlich die Durchsetzbarkeit der taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: dem Nachbarn) "Schutze dienen" ein. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn ein objektiver Verstoß gegen eine unter § 134a Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift vorliegen sollte, auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn jedenfalls dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. hiezu das E 29.4.1997, 96/05/0085, BauSlg. 97, VwSlg 14671 A/1997). Hier: Keine Überschreitung der hier maßgeblichen, zur öffentlichen Verkehrsfläche festgelegten Baufluchtlinie mit dem bewilligten Bauvorhaben; somit keine Verletzung im geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050047.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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