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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen im Sinne des § 46 Abs. 1 OÖ BauO 1994 ist schon dann zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, dass im Hinblick auf die nicht vorhandene Schutzeinrichtung typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen - auch wenn es von einem unberechenbaren Ereignis abhängt - zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0045, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 58a OÖ BauO 1976). Hier: Vorschreibung der Auflage gemäß § 46 OÖ BauO 1994, vor dem Eingang zu einem Hochhaus ein Vordach zu errichten. Insbesondere vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation, das Aufstellen von Schneestangen würde im Beschwerdefall ausreichen, nicht anzuschließen, weil Schneestangen oder lediglich vor der Gefahr herabfallender Gegenstände warnende Hinweise Passanten zwar auf die drohende Gefahr aufmerksam machen und diese veranlassen, den Gefahrenbereich zu meiden. Im Bereich eines Hauseinganges vermögen sie jedoch das Gefährdungspotential nicht auszuschalten, weil die das Gebäude betretenden und verlassenden Personen gezwungen sind, den konkret gefährdeten Bereich zu benutzen. Es bedurfte im Beschwerdefall auch keiner weiteren Feststellungen, in welchem Ausmaß mit Schneeverfestigungen bzw. Eiszapfenbildungen zu rechnen sei, weil schon im Hinblick auf die Möglichkeit des unkontrollierten Herabstürzens von Schnee- und Eisteilen die vom Gesetz geforderte Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen als offenkundig anzusehen ist.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050008.X02Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009