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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 können Anträge nach diesem Bundesgesetz formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, maßgeblich und kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, wobei Parteierklärungen im Zweifel so auszulegen sind, dass die diese abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird. (Hier:
Die belBeh hat sich mit dem Antrag des Fremden nicht auseinandergesetzt. Damit hat sie den angef Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, dem Relevanz zukommt, da sofern der Antrag als neuerlicher Asylantrag zu behandeln sein sollte, dem Fremden die Position eines Asylwerbers iSd § 1 Z 3 AsylG 1997 zukäme.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180321.X01Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009