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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nur eine exakte ziffernmäßige Feststellung der Höhe der Jahresförderung unter Bedachtnahme auf eine korrekt berechnete Kürzung auf Grund der Veränderung des Marktpreises ermöglicht die Beurteilung, ob schon nach Auszahlung von 9 Förderraten der Jahresförderungsbetrag erreicht wurde.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050052.X06Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012