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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Rahmen der "Sache" ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde eine neuerliche selbstständige Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen hat, ohne irgendwie an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde gebunden zu sein. Durch eine zulässige Berufung verlagert sich die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz. Auch eine Änderung zu Lasten des Fremden ist dabei zulässig. Im Aufenthaltsverbotsverfahren kann die Berufungsbehörde - unter Wahrung des Parteiengehörs - daher von der Vorinstanz nicht herangezogene Aufenthaltsverbotsgründe aufgreifen. (Hinweis E 31. März 2000, 99/18/0287).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180155.X01Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013