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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Recht des Beschwerdeführers auf Beiziehung einer Person als mitbeteiligte Partei kann den Bestimmungen des VwGG nicht entnommen werden (siehe die Aufzählung der Parteirechte bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 101 f.). Die Verantwortung für die Beiziehung trägt der Verwaltungsgerichtshof selbst, es ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich zu einer solchen Beiziehung nicht veranlasst, weil der Energie-Control GmbH im Verfahren zur Festsetzung des Unterstützungstarifes nach dem ÖkostromG keine Parteistellung zukommt, sodass eine Berührung rechtlicher Interessen ausgeschlossen ist.
Schlagworte
BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050129.X01Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008