RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0129

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
ÖkostromG 2002 §13;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21 Abs2;

Rechtssatz

Ein Recht des Beschwerdeführers auf Beiziehung einer Person als mitbeteiligte Partei kann den Bestimmungen des VwGG nicht entnommen werden (siehe die Aufzählung der Parteirechte bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 101 f.). Die Verantwortung für die Beiziehung trägt der Verwaltungsgerichtshof selbst, es ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich zu einer solchen Beiziehung nicht veranlasst, weil der Energie-Control GmbH im Verfahren zur Festsetzung des Unterstützungstarifes nach dem ÖkostromG keine Parteistellung zukommt, sodass eine Berührung rechtlicher Interessen ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050129.X01

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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