RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18;

Beachte

Besprechung in:ASok 10/2015, S 362-371;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080028.X01

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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