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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Besprechung in:ASok 10/2015, S 362-371;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0111 E 2. Juli 1991 RS 1Stammrechtssatz
Aufwendungen für die Zukunftssicherung sind solche Ausgaben des Arbeitgebers, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, und die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl der Arbeitnehmer aufwendet (Hinweis E 30.11.1973, 956/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080028.X01Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015