RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0034

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Beginnt oder endet der zur Versicherungspflicht führende Sachverhalt an einem Tag während des Kalendermonats, so bedarf es -

vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Meldung dieses Umstandes - an sich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die Versicherungspflicht nicht mit diesem Tage, sondern mit einem früheren oder späteren Tag beginnen oder enden zu lassen. Nach der stRsp des VfGH widerspricht es nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende (zB auf jeweils ganze Kalendermonate der Versicherungspflicht abstellende) Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil bei seiner Vollziehung Härtefälle entstehen (Hinweis VfGH 29.11.2003,

B 766/03).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X09

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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