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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
UrlaubsG 1976 §10;Rechtssatz
Für einen Arbeitnehmer, auf den das Urlaubsgesetz 1976 (UrlG) anzuwenden ist, zählen zum Urlaubsentgelt iSd § 6 UrlG auch die nach dem Gesetz, nach einem Kollektivvertrag oder kraft einzelvertraglicher Regelung gebührenden Sonderzahlungen, auch wenn sie im Regelfall des Urlaubsverbrauches während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum Teil nicht schon beim Urlaubsantritt, sondern, wie etwa die Weihnachtsremuneration, regelmäßig erst später fällig werden. Nach ständiger (auf das Urteil des OGH 8. Mai 1979, 4 Ob 104/78 ua., zurückgehender) arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung sind demgemäß in die Urlaubsentschädigung nach § 9 Urlaubsgesetz und in die Urlaubsabfindung nach § 10 Urlaubsgesetz die Sonderzahlungen (aliquot) einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080085.X01Im RIS seit
16.07.2004