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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Der in der Rsp des VwGH entwickelte Grundsatz, dass für die Auslegung von Bescheiden - im Hinblick auf deren Normqualität - die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB analog heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 59, E 31 ff zit Rsp), hat zwar zur Folge, dass der Spruch eines Bescheides (analog zum Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen) gesetzeskonform auszulegen (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 40; zu den Grenzen einer solchen Vorgangsweise Hinweis E 19.09.1996, 95/07/0221) und seine Begründung zur Deutung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 46 ff), nicht aber auch zur Ergänzung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 52) des Spruchs heranzuziehen ist. Dies gilt jedoch in erster Linie für den Fall der Auslegung von Bescheiden, die nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können (Hinweis E 28.06.1994, 94/08/0021, und E 5.09.1995, 95/08/0236), setzt dies doch gedanklich voraus, dass eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit eines Bescheides vorliegt, der aus der Sicht einer diesen Bescheid beurteilenden Behörde (oder eines Gerichtes) nicht im klarstellenden Sinne abgeändert, sondern nur mehr ausgelegt werden kann.
Schlagworte
Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X10Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015