RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in der Rsp des VwGH entwickelte Grundsatz, dass für die Auslegung von Bescheiden - im Hinblick auf deren Normqualität - die für Gesetze zu beachtenden Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB analog heranzuziehen sind (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 59, E 31 ff zit Rsp), hat zwar zur Folge, dass der Spruch eines Bescheides (analog zum Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen) gesetzeskonform auszulegen (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 40; zu den Grenzen einer solchen Vorgangsweise Hinweis E 19.09.1996, 95/07/0221) und seine Begründung zur Deutung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 46 ff), nicht aber auch zur Ergänzung (Hinweis Walter/Thienel, aaO, E 52) des Spruchs heranzuziehen ist. Dies gilt jedoch in erster Linie für den Fall der Auslegung von Bescheiden, die nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können (Hinweis E 28.06.1994, 94/08/0021, und E 5.09.1995, 95/08/0236), setzt dies doch gedanklich voraus, dass eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit eines Bescheides vorliegt, der aus der Sicht einer diesen Bescheid beurteilenden Behörde (oder eines Gerichtes) nicht im klarstellenden Sinne abgeändert, sondern nur mehr ausgelegt werden kann.

Schlagworte

Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X10

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten