RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

UrlaubsG 1976 §10;
UrlaubsG 1976 §6;
UrlaubsG 1976 §9;
VBG 1948 §28a Abs2;
VBG 1948 §8a Abs1;
VBG 1948 §8a Abs2;

Rechtssatz

Das VBG kennt keine Bestimmung, die (wie § 6 UrlG) die Höhe des Urlaubsentgelts nach dem Ausfallsprinzip ausdrücklich regelt oder die (wie §§ 9 und 10 UrlG) zur Festlegung der Höhe der Urlaubsentschädigung bzw. der Urlaubsabfindung auf dieses Urlaubsentgelt verweist. § 28a Abs. 2 VBG normiert vielmehr als Bemessungsbasis der "Entschädigung für den Erholungsurlaub" das (in § 8a Abs. 1 VBG genannte, Sonderzahlungen iSd Abs. 2 leg. cit. daher nicht umfassende) Monatsentgelt und die (in § 8a Abs. 2 VBG neben der Sonderzahlung genannte) Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Soweit Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind (wie eben nach § 28a Abs. 2 VBG), sind diesem die in § 8a Abs. 1 zweiter Satz VBG genannten Zulagen, nicht jedoch (aliquote) Sonderzahlungen, die nach § 8a Abs. 2 VBG "außer dem Monatsentgelt" gebühren, zuzuzählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080085.X02

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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