RS Vfgh 2008/6/10 A12/07

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
RechtsanwaltstarifG §23 Abs3
VfGG §41
ZPO §42 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines auf Zinsen und Verfahrenskosten eingeschränktenKlagsbegehrens auf Rückzahlung einer zu Unrecht entrichtetenVerwaltungsstrafe nach aufhebendem Bescheid des UnabhängigenVerwaltungssenates; teilweiser Kostenzuspruch

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage, auch hinsichtlich der Verzugszinsen.

Zugang der Zahlungsaufforderung an die Bezirkshauptmannschaft relevant für den Eintritt der Verzugsfolgen.

Keine Leistungsfrist gesetzt, Verzugsfolgen daher erst nach Ablauf einer angemessenen Frist.

Kostenzuspruch; Klage zu Recht erhoben, rechtzeitige Einschränkung nach Zahlungseingang des Strafbetrages beim Kläger.

Replik zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die das zugesprochene Ausmaß übersteigenden vom Kläger verzeichneten Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Klagseinschränkung bzw die Replik bei einer Bemessungsgrundlage von € 39,- nach TP1 bzw TP2 auszumessen sind und der Einheitssatz gemäß §23 Abs3 RechtsanwaltstarifG 60% beträgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A12.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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