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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0118 E 16. Mai 1995 RS 3Stammrechtssatz
Ob in der Hauptfragenentscheidung die Versicherungspflicht zutreffend beurteilt wurde, kann - aufgrund der Bindung in dieser Frage bei der Vorfragenbeurteilung in der Beitragssache - nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Beitragsbescheid beurteilt werden, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren und im anschließenden Beschwerdeverfahren betreffend die Versicherungspflicht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080034.X12Im RIS seit
16.07.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015