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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0065 E 4. Oktober 2001 RS 2[Hier ohne den letzten Satz; ergeben diese Ausbildungsvorschriften, dass der Lehrgang auf Berufstätige zugeschnitten ist, wie z.B. die Aufbaulehrgänge an Höheren Technischen Lehranstalten für Berufstätige, so sind solche Lehrgänge nicht unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren (Hinweise E 22.10.1996, 96/08/0125, und 17.12.1996, 96/08/0133).]Stammrechtssatz
Den Unterschied zwischen einem - Arbeitslosigkeit ausschließenden -
"geregelten Lehrgang" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und einem - für die Annahme von Arbeitslosigkeit unschädlichen - Lehrkurs im Sinne des § 12 Abs 5 AlVG (damals noch in der Fassung vor BGBl Nr 1996/201) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung darin erblickt, dass es sich bei einem Lehrgang um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem bestimmten (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln muss, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert ist (Hinweis E 8. Juni 1993, 92/08/0129, VwSlg 13849 A/1993; E 25. Jänner 1994, 93/08/0269). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so könnte allein aus dem Umstand, dass Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts vermittelt werden - und zur Erreichung des Ausbildungszieles Anwesenheit erforderlich ist - noch nicht auf eine "schultypische Ausbildung" (auf einen "geregelten Lehrgang") iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG geschlossen werden (Hinweis E 21. März 1995, 94/08/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080049.X03Im RIS seit
20.07.2004Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014