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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/08/0109 E 16. Juni 2004Rechtssatz
Wenn Provisionen in jenen Fällen, in denen sie berufstypisch sind, nach den Bestimmungen des KollV (hier: der Handelsangestellten) nicht in die Bemessung der Sonderzahlungen einbezogen werden, dann gilt dies - wenn nicht Gegenteiliges angeordnet ist - im Zweifel analog auch für jene Fälle, in denen der Dienstgeber mit Angestellten, die nach dem Entlohnungsbild des KollV typischerweise mit Fixbezügen (allenfalls zuzüglich diverser Zulagen) entlohnt werden, in bestimmten Fällen - unternehmensbezogen - zusätzlich zu diesen Fixbezügen auch Provisionsansprüche vereinbart hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im ArbeitsV ist daher auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass nur das "Fixum", d.h. der regelmäßige Monatsbezug (allenfalls einschließlich bestimmter Zulagen) für die Berechnung der Sonderzahlungen heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002080095.X03Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014