RS Vwgh 2004/6/16 2002/08/0095

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Handelsangestellte;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/08/0109 E 16. Juni 2004

Rechtssatz

Wenn Provisionen in jenen Fällen, in denen sie berufstypisch sind, nach den Bestimmungen des KollV (hier: der Handelsangestellten) nicht in die Bemessung der Sonderzahlungen einbezogen werden, dann gilt dies - wenn nicht Gegenteiliges angeordnet ist - im Zweifel analog auch für jene Fälle, in denen der Dienstgeber mit Angestellten, die nach dem Entlohnungsbild des KollV typischerweise mit Fixbezügen (allenfalls zuzüglich diverser Zulagen) entlohnt werden, in bestimmten Fällen - unternehmensbezogen - zusätzlich zu diesen Fixbezügen auch Provisionsansprüche vereinbart hat. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im ArbeitsV ist daher auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass nur das "Fixum", d.h. der regelmäßige Monatsbezug (allenfalls einschließlich bestimmter Zulagen) für die Berechnung der Sonderzahlungen heranzuziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080095.X03

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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