RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0028

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18 lita;
EStG 1988 §3 Abs1 Z15;

Beachte

Besprechung in:ARD 5522/13/2004; ASok 10/2004, 347-351; ZAS 1/2005, 4-10; Versicherungsrundschau 9/2004, Blg. 1-3; ASok 10/2015, S 362-371;

Rechtssatz

Keine arbeitsrechtliche Vorschrift verbietet es dem Arbeitgeber, die Einrichtung einer betrieblichen Pensionsvorsorge davon abhängig zu machen, dass auch die Arbeitnehmer einen Beitrag zu dieser Versorgung leisten. Ebenso wenig verbietet es eine arbeitsrechtliche Vorschrift den Arbeitnehmern, ihre Zustimmung dazu zu erklären, dass zB im Zuge einer Ist-Lohnerhöhung ein bestimmter monatlicher Geldbetrag nicht mit dem Arbeitslohn ausbezahlt, sondern vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (als seine Beteiligung) in eine Pensionsvorsorge einbezahlt wird. Insoweit liegt aber Einkommensverwendung durch den Arbeitnehmer vor (und kein Beitrag des Arbeitgebers), sodass sich an der Beitragspflicht für jenen Entgeltteil, der in die Pensionsvorsorge einbezahlt wird, nichts ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080028.X04

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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