RS Vwgh 2004/6/17 2001/03/0161

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Tschechien 1997;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §7 Abs3;
GütbefG 1995 §8 Abs1;
GütbefG 1995 §8 Abs2;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zwischen Österreich und Tschechien besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968; Weiteranwendung bestehender österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge, BGBl. III Nr. 123/1997). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG. Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.1 und 2 GütbefG i.V.m. der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 1 GütbefG stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß § 7 Abs. 1 oder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf § 7 GütbefG als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Oktober 2000 erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG ist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0138).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030161.X01

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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