Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Tschechien 1997;Rechtssatz
Zwischen Österreich und Tschechien besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung u.a. betreffend den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (BGBl. Nr. 24/1968; Weiteranwendung bestehender österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge, BGBl. III Nr. 123/1997). Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 7 Abs. 3 GütbefG bezieht sich auf den Nachweis einer Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG. Die Verpflichtung des Mitführens und Vorlegen-Könnens gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG betrifft die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs.1 und 2 GütbefG i.V.m. der jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarung (hier: der angeführten zwischenstaatlichen Vereinbarung). Im Falle eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 1 GütbefG stellt der Umstand, welche Bewilligung (gemäß § 7 Abs. 1 oder eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG) mitzuführen ist, ein wesentliches Tatbestandselement der Straftat dar. Im vorliegenden Fall hat sich die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht auf § 7 GütbefG als mitzuführende Bewilligung bezogen. Eine Richtigstellung dieses auch in der erstinstanzlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Oktober 2000 erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes auf das Nichtmitführen einer Kontingenterlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 GütbefG würde aber eine unzulässige Auswechslung der innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Verwaltungsstraftat bedeuten. In Bezug auf die Verwaltungsstraftat gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG ist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ihre Ahndung würde gegen diese Bestimmung verstoßen (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0138).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030161.X01Im RIS seit
08.07.2004