RS Vfgh 2008/6/10 B1327/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §2 Abs4 Z11, §54 Abs1, §66
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §11 Abs2 Z4, Abs5, §23 Abs4

Leitsatz

Verletzung einer indischen Staatsangehörigen im Recht auf Privat- undFamilienleben durch Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund der -vertretbaren - Annahme des Vorliegens einer finanziellen Belastungeiner Gebietskörperschaft durch den weiteren Aufenthalt derBeschwerdeführerin; jedoch verfassungswidrige Interessenabwägungmangels hinreichender Berücksichtigung eines intensivenGrundrechtseingriffs durch die Trennung von den Familienangehörigen

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §2 Abs4 Z11 FremdenpolizeiG 2005 betreffend begünstigte Drittstaatsangehörige (VfSlg 17983/2006, B236/06) und gegen §11 Abs5 NAG betreffend das Verbot finanzieller Belastungen für eine Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt eines Fremden (E v 13.10.07, B1462/06) sowie gegen §54 Abs1 und §66 FremdenpolizeiG 2005.

Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Inders offenkundig keine begünstigte Drittstaatsangehörige, vertretbare Annahme einer möglichen finanziellen Belastung iSd §11 Abs5 NAG.

Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben jedoch durch verfassungswidrige Interessenabwägung (zu den Kriterien für die Interessenabwägung siehe E v 29.09.07, B328/07).

Die Behörde misst dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14.11.02 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war (s §24 Abs2 NAG) und während dieser Zeit mit ihren Eltern im gemeinsamen Familienverband lebte, einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachging und im März 2006 ein Kind zur Welt brachte, fälschlicher Weise keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Die Behörde lässt es für die aus der Dauer des Aufenthalts ableitbare Integration der Beschwerdeführerin vielmehr bei den allgemeinen Feststellungen bewenden, dass die Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt nicht "nachhaltig" integriert sei und keine Kenntnisse der deutschen Sprache habe. Damit hat sie jedoch die rechtliche Qualität des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich und ihre daraus erwachsenden, grundrechtlich geschützten Interessen nicht hinreichend bedacht.

Keine hinreichende Berücksichtigung eines intensiven Eingriffs in das Recht auf Privat- und Familienleben durch Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Eltern und Geschwistern.

Verpflichtung der Behörde zur Bedachtnahme auf private und familiäre Bindungen im Inland und auf entsprechende Bindungen im Heimatstaat auch bei Volljährigkeit; Berücksichtigung der persönlichen Situation auch dann nicht entbehrlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Ehemann der Beschwerdeführerin in Indien lebt (kein allein ausschlaggebender Grund für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausreise).

Keine ausreichende Beachtung einer möglichen Trennung von Mutter und Kind; Ausreiseverpflichtung ausschließlich der Mutter aufgrund der verfügten Ausweisung trotz Hinweis auf §23 Abs4 NAG (Erstreckung des aufenthaltsrechtlichen Schicksals der Mutter auf das minderjährige Kind).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Aufenthaltsrecht, Privat-und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1327.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten