RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh1 Abschn1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art3 Abs2;
31998L0061 Nov-31997L0033;
EURallg;
TKG 1997 §33;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0151 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Ausführungen dazu, warum auf der Grundlage der durch die Richtlinie 98/61/EG vom 24. September 1998 in die Zusammenschaltungsrichtlinie (Richtlinie 97/33/EG) eingefügten Bestimmung des Art. 12 Abs. 7 die im angefochtenen Bescheid sich diesbezüglich für die Beschwerdeführerin ergebenden Verpflichtungen nicht als rechtswidrig zu erkennen sind. Auch der im angefochtenen Bescheid angeordnete Zugang zu Notrufdiensten ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach Anhang I Abschnitt 1 der Zusammenschaltungsrichtlinie kann nämlich "der feste öffentliche Telefondienst" auch den "Zugang zu Notrufdiensten" einschließen, nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten die angemessene, effiziente Zusammenschaltung der im Anhang I angeführten öffentlichen Kommunikationsnetze sicher, soweit es notwendig ist, um die Interoperabilität dieser Dienste für alle Benutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Dies vor dem Hintergrund, dass nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid -

gegen die sich die Beschwerdeführerin nicht konkret wendet - "derzeit" keine Alternative für den Zugang zu Notrufdiensten abgesehen vom Zugang über das Netz der Beschwerdeführerin besteht. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist, dass der ONP-Ausschuss in dem von ihm herausgegebenen indikativen Standardzusammenschaltungsangebot sowohl ISDN-Dienste als auch Notrufdienste nennt, was erkennen lässt, dass auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Begriff der Zusammenschaltung so auslegen, dass diese Dienste davon erfasst werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030097.X03

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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