RS VwGH Erkenntnis 2004/06/17 2003/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004 Rechtssatz

Beim Kostenausspruch handelt es sich um einen trennbaren Spruchteil (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 95/09/0166), sodass die gesonderte Anfechtung nur der Hauptsachenentscheidung zulässig ist.

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Im RIS seit
14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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