RS Vwgh 2004/6/17 2000/03/0287

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Zuge ihrer Interessenabwägung hatte die Regulierungsbehörde als ein Kriterium unter mehreren grundsätzlich auch die konkreten Kosten bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen auf Seiten der Beschwerdeführerin (als auf dem Zusammenschaltungsmarkt nicht marktbeherrschendem Unternehmen) zu berücksichtigen (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zlen. 2002/03/0164, 2002/03/0165 und 2002/03/0188). Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Regulierungsbehörde darauf hingewiesen, dass das unter Zugrundelegung des FL-LRAIC-Kostenrechnungsansatzes (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs) für die M AG ermittelte Zusammenschaltungsentgelt nicht auf die Beschwerdeführerin übertragbar sei, weil diese ausschließlich ein GSM-Netz betreibe, während bei der M AG ein sich aus der Nutzung des GSM- und des D-Netzes ergebender Mischsatz angewandt worden sei. Die Regulierungsbehörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, aus welchen Gründen der erwähnte Umstand - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass deren Kosten höher lägen als jene der M - nicht von Bedeutung wäre. Da die Regulierungsbehörde ersichtlich nicht auf die tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin abgestellt und die Beschwerdeführerin auch einen Umstand aufgezeigt hat, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dessen Berücksichtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin andere Kosten ermittelt worden wären, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X06

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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