RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0200

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0036 E 8. September 1998 VwSlg 14963 A/1998 RS 1Hier ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem § 33 VwGG einzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X01

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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