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26/01 WettbewerbsrechtNorm
KartG 1988 §35;Rechtssatz
Die Aufgaben, die der nach § 110 TKG 1997 eingerichteten Telekom-Control-Kommission zugewiesen sind, sind in § 111 TKG angeführt. Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. lässt die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes ausdrücklich unberührt. Die Regulierungsbehörde und das Kartellgericht können daher wegen ein und desselben Sachverhaltes angerufen werden, wobei sie den Sachverhalt jeweils nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen haben (vgl. etwa Parschalk/Zuser/Otto, Telekommunikationsrecht (2002) 77 f). Missbräuche können, wie der OGH in seinem Beschluss vom 1. März 1999, 16 Ok 1/99, ausgesprochen hat, im Telekommunikationsbereich -
bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - sowohl nach den §§ 35, 52 Abs. 1 Kartellgesetz als auch nach dem TKG abgestellt werden, auch wenn dies teilweise zu überschneidenden Verfahren führen kann (vgl. auch die Nachweise im erwähnten Beschluss des OGH sowie nunmehr das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X01Im RIS seit
28.07.2004