RS Vfgh 2008/6/10 B614/08

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidungüber die von den Einschreitern beim Verwaltungsgerichtshof angeregte"Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof"

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist weder als Behörde "einzuordnen" noch kommt einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, also einem Akt der Gerichtsbarkeit, "Bescheidwirkung" zu, die zur Anfechtung im Rahmen des Art144 B-VG ermächtigen würde.

Entscheidungstexte

  • B 614/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2008 B 614/08

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B614.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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