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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidungüber die von den Einschreitern beim Verwaltungsgerichtshof angeregte"Vorabanfrage beim Europäischen Gerichtshof"Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder als Behörde "einzuordnen" noch kommt einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, also einem Akt der Gerichtsbarkeit, "Bescheidwirkung" zu, die zur Anfechtung im Rahmen des Art144 B-VG ermächtigen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B614.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010