RS Vwgh 2004/6/17 2000/03/0287

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. April 2004, Zlen. 2002/03/0084 und 2002/03/0125, festgehalten hat, dass gegebenenfalls auch die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen - welche unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung, insbesondere unter Zugrundelegung der Kriterien des Art. 9 Abs. 5 und 6 RL 97/33/EG festzulegen sind - in derselben Höhe wie die kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden können. Eine sowohl den Gesetzes- bzw. Regulierungszielen der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG als auch den für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 RL 97/33/EG und Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1 RL 97/33/EG gerecht werdende gesetzmäßige Interessenabwägung ist jedoch nur möglich, wenn die Regulierungsbehörde die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände auf Seiten des betroffenen Unternehmens ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X04

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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