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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht ausgeschlossen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. April 2004, Zlen. 2002/03/0084 und 2002/03/0125, festgehalten hat, dass gegebenenfalls auch die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen - welche unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessenabwägung, insbesondere unter Zugrundelegung der Kriterien des Art. 9 Abs. 5 und 6 RL 97/33/EG festzulegen sind - in derselben Höhe wie die kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden können. Eine sowohl den Gesetzes- bzw. Regulierungszielen der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG als auch den für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 RL 97/33/EG und Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1 RL 97/33/EG gerecht werdende gesetzmäßige Interessenabwägung ist jedoch nur möglich, wenn die Regulierungsbehörde die für die Interessenabwägung wesentlichen Umstände auf Seiten des betroffenen Unternehmens ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X04Im RIS seit
28.07.2004