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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Untersuchung der Atemluft darf solange vorgenommen werden, als noch mit einem verwertbaren Ergebnis gerechnet werden kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0070).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030018.X02Im RIS seit
14.07.2004