RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Untersuchung der Atemluft darf solange vorgenommen werden, als noch mit einem verwertbaren Ergebnis gerechnet werden kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0070).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030018.X02

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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