RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0200

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
GGBG 1998;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

So wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Weisungen an die Mitarbeiter allein nicht genügen, dass von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden könne, können auch einmal im Monat durchgeführte Schulungen der Fahrer im Gefahrgutrecht kein solches wirksames Kontrollsystem belegen.

Hier: In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem erst auf der Fahrt entsprechendes Gefahrgut aufgenommen wurde, sodass gesetzliche Verpflichtungen schlagend wurden, ist es für den für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG Verantwortlichen erforderlich, dass er in dieser Hinsicht entsprechend wirksame Kontrollmaßnahmen durchführt. Dies bedeutet in einem Fall wie dem vorliegenden, dass für den Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechende Kontrollmaßnahmen vorzusehen sein müssen, die etwa darin bestehen könnten, dass dem Lenker des betreffenden Gefahrguttransportes eine Checkliste zur Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften mitgegeben wird, die von diesem im Zeitpunkt der Aufnahme des Gefahrgutes entsprechend durchgegangen, ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss und die nach Rückkehr zum Firmensitz dort abgegeben und aufbewahrt wird. Dass derartige Kontrollmaßnahmen zu dem genannten maßgeblichen Zeitpunkt vorgesehen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bloße Anweisungen und Belehrungen an die Lenker sowie gelegentliche "Nachfahrten" zu Kontrollzwecken vermögen für sich allein kein wirksames Kontrollsystem zu begründen. Dies zeigt sich gerade im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Lenker nach seiner Zeugenaussage vergessen hatte, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen bzw. sich nicht um den Verbleib des Feuerlöschers und der Handlampe gekümmert hatte. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ein wirksames Kontrollsystem, auf Grund dessen er davon ausgehen hätte können, dass es unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342), nicht dargetan hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X03

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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