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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem Absatz des Bescheidspruchs "Bei fruchtlosem Fristablauf"
(gemeint: der Frist zur Benennung eines Betriebsleiters) "oder
wenn der Antrag der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 10
Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz ... nicht genehmigungsfähig ist,
werden die Konzessionen zum Betrieb der Kraftfahrlinien ... und
... gemäß § 25 leg. cit. zurückgenommen." hat der Bundesminister
keine "konzessionsentzugsverhindernde Bedingung" normiert, sondern eine Rechtsbelehrung dahingehend erteilt, dass bei erfolglosem Verstreichen einer Frist die Entziehung der Konzession - gemeint wohl durch einen noch zu erlassenden Bescheid - erfolgen würde. Dieser zweite Absatz des Bescheidspruchs enthält somit keinen normativen Abspruch.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030166.X01Im RIS seit
14.07.2004