RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0159

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen, die gegenüber dem Zusammenschaltungspartner durch die Vereinbarung geeigneter Sicherheitsleistungen vermieden werden können, im betreffenden Verfahren zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 41 Abs. 3 TKG bei der Feststellung der zusammenschaltungsrelevanten Kosten in der Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030159.X03

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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