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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen, die gegenüber dem Zusammenschaltungspartner durch die Vereinbarung geeigneter Sicherheitsleistungen vermieden werden können, im betreffenden Verfahren zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 41 Abs. 3 TKG bei der Feststellung der zusammenschaltungsrelevanten Kosten in der Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030159.X03Im RIS seit
09.07.2004