Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Rechtssatz
Betreffend Art. 9 der Richtlinie 97/33/EG meint die Beschwerdeführerin, dass fraglich wäre, ob bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber diese Entgelte in ihrer Höhe nach unterschiedlich festgelegt werden dürfen. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG, wonach die Streitbeilegung "einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien" zum Ergebnis haben muss, wobei insbesondere eine Reihe von Kriterien, darunter auch die relative Marktstellung der Parteien, zu berücksichtigen sind, kann jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die zur Entscheidung berufene Regulierungsbehörde in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 97/33/EG enthaltenen Kriterien in Übereinstimmung mit Art. 9 der Richtlinie 97/33/EG zu einer unterschiedlichen Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten kommen kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030159.X06Im RIS seit
09.07.2004