RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Betreffend Art. 9 der Richtlinie 97/33/EG meint die Beschwerdeführerin, dass fraglich wäre, ob bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Betreiber diese Entgelte in ihrer Höhe nach unterschiedlich festgelegt werden dürfen. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG, wonach die Streitbeilegung "einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien" zum Ergebnis haben muss, wobei insbesondere eine Reihe von Kriterien, darunter auch die relative Marktstellung der Parteien, zu berücksichtigen sind, kann jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die zur Entscheidung berufene Regulierungsbehörde in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 97/33/EG enthaltenen Kriterien in Übereinstimmung mit Art. 9 der Richtlinie 97/33/EG zu einer unterschiedlichen Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten kommen kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030159.X06

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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