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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 lita;Rechtssatz
Gemäß RN 10240 der Anlage B der Richtlinie/ADR (der Richtlinie 94/55/EG; die Regelung galt im Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in der Stammfassung) muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern gemäß lit. a mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver, das entsprechend zur Brandbekämpfung geeignet ist und gemäß lit. b zusätzlich zu lit. a mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver, das gleichfalls zur Brandbekämpfung entsprechend geeignet ist, ausgestattet sein. Die beiden Verpflichtungen zum Mitführen je eines bestimmten Feuerlöschgerätes in RN 10240 Abs. 1 Richtlinie/ADR sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("b) zusätzlich zu lit. a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ...")) kumulativ und nicht alternativ zu verstehen. Hier: Die in Punkt 4. des Straferkenntnisses enthaltene Übertretung, dass "entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöschgerät mitgeführt wurde", war somit im Hinblick auf die Tatumschreibung i.V.m. der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X06Im RIS seit
28.07.2004Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009