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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0430 E 23. Mai 2002 RS 2 Hier gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,--, hier unter Anwendung des § 20 VStG in der Höhe von S 10.000,-- (EUR 726,23).Stammrechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E vom 14.12.2001, G 181/01, ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten E, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8.2.2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht." Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (Hinweis E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994 A/1979), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang (hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030098.X02Im RIS seit
09.07.2004