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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin rügt im betreffenden Verfahren zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 41 Abs. 3 TKG als inhaltliche Rechtswidrigkeit, dass hinsichtlich der Kosten der mitbeteiligten Partei deren "Entschuldung" nicht berücksichtigt worden wäre; die mitbeteiligte Partei sei vom aktuellen Eigentümer um 10,00 Euro übernommen worden und könne schuldenfrei agieren. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden; die Regulierungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass einerseits der Kaufpreis des Unternehmens keine Auswirkungen auf die Kostenrechnung hat und andererseits die Frage des Fremdkapitals in der Ermittlung des Kapitalkostenzinssatzes abgebildet wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030159.X05Im RIS seit
09.07.2004