RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0159

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin rügt im betreffenden Verfahren zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 41 Abs. 3 TKG als inhaltliche Rechtswidrigkeit, dass hinsichtlich der Kosten der mitbeteiligten Partei deren "Entschuldung" nicht berücksichtigt worden wäre; die mitbeteiligte Partei sei vom aktuellen Eigentümer um 10,00 Euro übernommen worden und könne schuldenfrei agieren. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden; die Regulierungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass einerseits der Kaufpreis des Unternehmens keine Auswirkungen auf die Kostenrechnung hat und andererseits die Frage des Fremdkapitals in der Ermittlung des Kapitalkostenzinssatzes abgebildet wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030159.X05

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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