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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs2;Rechtssatz
Da nach § 41 Abs. 2 TKG eine Anrufung der Regulierungsbehörde nur zulässig ist, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen keine Zusammenschaltungsvereinbarung besteht, ist während der Geltungsdauer einer Zusammenschaltungsanordnung - ebenso wie während eines aufrechten Zusammenschaltungsvertrages - die Anrufung der Regulierungsbehörde ausgeschlossen, soweit nicht entweder im Hinblick auf die Fortführung des Zusammenschaltungsverhältnisses besondere Regeln über die Neuaushandlung der Zusammenschaltungsbedingungen im Rahmen sogenannter "Öffnungsklauseln" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0273) vorgesehen sind oder die Anrufung Zusammenschaltungsleistungen betrifft, die nicht Gegenstand der bestehenden Anordnungen sind. Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall das Unterbleiben einer Anordnung betreffend die Sicherheitsleistung im betreffenden Bescheid (Zusammenschaltungsanordnung) keine Unvollständigkeit in dem Sinne darstellt, dass die Regelung möglicher Sicherheitsleistungen ausgespart und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung oder Anordnung werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030277.X01Im RIS seit
22.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008