RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0200

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten ist nicht nur bei der Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nicht entsprechender eingehender und dauernder Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/04/0192).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X02

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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