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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Ein fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten ist nicht nur bei der Auswahl einer ungeeigneten Person (culpa in eligendo), sondern auch bei nicht entsprechender eingehender und dauernder Kontrolle (culpa in custodiendo) der eingesetzten Person anzunehmen (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/04/0192).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X02Im RIS seit
28.07.2004Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009