RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0018 E 13. Dezember 1990 RS 3 Hier: Ausführungen dazu, dass die im betreffenden Verfahren zur Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung nach § 41 Abs. 3 TKG den Gutachten zu Grunde liegende Kostendaten der mitbeteiligten Partei "lediglich in einem beschränkten Ausmaß" der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht wurden. Wenn sich die Regulierungsbehörde in ihren Feststellungen auf ein Beweismittel stützt, hat sie den Verfahrensparteien zuvor hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da der Beschwerdeführerin nur ein unvollständiges Gutachten übermittelt wurde, war es ihr nicht möglich, sich mit für das Ergebnis des Gutachtens wesentlichen Ausgangswerten auseinander zu setzen; sie war damit in der Verfolgung ihrer Parteienrechte gehindert und in ihrem Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt.

Stammrechtssatz

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X11

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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