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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verstoß einer Bestimmung des Gaswirtschaftsgesetzes gegen dasLegalitätsprinzip mangels ausreichender Bestimmtheit derVoraussetzungen für die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicherNetzbetreiber innerhalb desselben Landes; in der Folge Aufhebungdarauf beruhender Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung 2004; Aufhebung weiterer Bestimmungen früherer bzwspäterer Fassungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung mangelsBerücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der TariffestsetzungRechtssatz
Einstellung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich §5 Abs8 Z2 litd und des Wortes "Oberösterreich," in §5 Abs8 Z4 GSNT-VO 2004 (Netznutzungsentgelt für Einspeiser aus inländischer Produktion) mangels Präjudizialität.
Die im Anlass-Beschwerdeverfahren belangte Behörde hat nur die Tarife für Entnehmer, nicht jedoch die Tarife für Einspeiser angewendet, und sie war auch nicht zur Anwendung der Tarife für Einspeiser verpflichtet.
Kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Tarifbestimmungen für Entnehmer und jenen für Einspeiser.
Zulässigkeit des Antrags des Landesgerichtes für ZRS Wien auf Aufhebung von Bestimmungen der GSNT-VO, der GSNT-VO 2004 und idF der GSNT-VO-Novelle 2005; denkmögliche Annahme, das Gericht habe die bekämpften Bestimmungen in der bei ihm anhängigen Rechtssache betreffend Amtshaftung anzuwenden.
Aufhebung des §23b Abs2 Z2 GaswirtschaftsG idF BGBl I 148/2002 (betr die Zusammenfassung der Netze unterschiedlicher Netzbetreiber innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich) wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG.
Keine hinreichenden Determinanten für das verwaltungsbehördliche Handeln (anders als im Erk VfSlg 17343/2004); solche lassen sich auch nicht aus den Zielbestimmungen des GaswirtschaftsG ableiten.
Da §23b Abs2 Z2 leg cit die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung der Netze mehrerer Netzbetreiber zu einem Netzbereich nicht hinreichend deutlich bestimmt, kann die Frage der sachlichen Rechtfertigung nicht beurteilt werden.
Aufhebung des §3 Z2 litd GSNT-VO 2004 (Aufzählung der im Bereich Oberösterreich zusammengefassten Netze) mangels gesetzlicher Grundlage infolge Aufhebung des §23b Abs2 Z2 GaswirtschaftsG.
Aufhebung des §5 Abs8 Z1 litd und Z3 litd GSNT-VO 2004 (Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Ebenen 2 und 3 im Bereich Oberösterreich), da sowohl die Systemnutzungstarife infolge Zusammenfassung der Netze der Oberösterreichischen Ferngas AG, der Linz Gas- und Wärme GmbH, der Elektrizitätswerke Wels AG, der Stadtwerke Steyr, Gaswerk und der Energie Ried GmbH zu einem Netzbereich als auch infolge der dadurch bedingten einheitlichen Festsetzung gesetzwidrig festgelegt worden sind.
Aufhebung des §6 Abs6 Z1 litd und Z3 litd der GSNT-VO, kundgemacht am 30.09.02, sowie des §5 Abs8 Z1 litd und Z2 litd idF der GSNT-VO-Novelle 2005 mangels Berücksichtigung der vom Netzbetreiber zu entrichtenden Gebrauchsabgabe als Kostenbestandteil bei der Systemnutzungstarifierung (vgl auf E v 11.10.07, G221/06 ua; Übertragung der Überlegungen zur Systemnutzungstarifierung im Strombereich auf den Gasbereich zulässig).
Anlassfall B717/06, E v 18.06.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B1691/07 ua, E v 18.06.08.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, Determinierungsgebot, Gebrauchsabgaben, VfGH/ Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010