RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0158

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E3L E13103020
E3L E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;
AVG §52;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Zwar hat die Regulierungsbehörde im vorliegenden Fall keine kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelte im Sinne des § 41 Abs. 3 TKG und Art. 7 RL 97/33/EG festgelegt, doch auch bei der allein verfahrensgegenständlichen Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte war zulässigerweise - unter anderem - auf die durch die Zusammenschaltungsleistungen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat dazu selbst umfangreiches Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet und auch ein Privatgutachten vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 AVG erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030158.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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