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E3L E13103020Norm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7;Rechtssatz
Zwar hat die Regulierungsbehörde im vorliegenden Fall keine kostenorientierten Zusammenschaltungsentgelte im Sinne des § 41 Abs. 3 TKG und Art. 7 RL 97/33/EG festgelegt, doch auch bei der allein verfahrensgegenständlichen Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte war zulässigerweise - unter anderem - auf die durch die Zusammenschaltungsleistungen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat dazu selbst umfangreiches Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet und auch ein Privatgutachten vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die Heranziehung der nichtamtlichen Sachverständigen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 AVG erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030158.X01Im RIS seit
14.07.2004