RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Regulierungsbehörde) führt im angefochtenen Bescheid aus, dass im Entscheidungszeitpunkt noch keine gesicherten Informationen über Verkehrsmengen vorgelegen seien bzw. "keine gesicherten Fakten über die durch UMTS entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben werden" konnten; zudem wird im Gutachten der Amtssachverständigen festgehalten, dass "trotz mehrmaliger Aufforderung weder geplante Verkehrsvolumina noch ausreichendes Datenmaterial hinsichtlich der Kosten für den UMTS-Netzaufbau zur Verfügung" gestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme auch ein, dass keine aufgeschlüsselten UMTS-Investitionsplanwerte und UMTS-Verkehrsplanwerte für 2003 übermittelt worden waren. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde zwar nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte UMTS-Kosten "pauschal" berücksichtigt; auch in diesem Fall muss allerdings nachvollziehbar sein, welche konkreten Überlegungen dieser "Pauschalierung" zu Grunde gelegt wurden.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X08

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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