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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Rechtssatz
Nach Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ist bei der Streitbeilegung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten von der Regulierungsbehörde unter anderem "die relative Marktstellung der Parteien" zu berücksichtigen. Der von der Regulierungsbehörde vorgenommene "historische Vergleich" wird diesem Berücksichtigungsgebot insofern nicht gerecht, als dabei nicht die relative Marktstellung der betroffenen Parteien, sondern deren absolute Umsatz- bzw. Verkehrsminutenzahlen miteinander verglichen wurden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X08Im RIS seit
28.07.2004