RS Vwgh 2004/6/17 2000/03/0287

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Nach Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33/EG ist bei der Streitbeilegung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten von der Regulierungsbehörde unter anderem "die relative Marktstellung der Parteien" zu berücksichtigen. Der von der Regulierungsbehörde vorgenommene "historische Vergleich" wird diesem Berücksichtigungsgebot insofern nicht gerecht, als dabei nicht die relative Marktstellung der betroffenen Parteien, sondern deren absolute Umsatz- bzw. Verkehrsminutenzahlen miteinander verglichen wurden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X08

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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