RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0097

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31998L0061 Nov-31997L0033;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0151 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

In der durch die Richtlinie 98/61/EG vom 24. September 1998, Amtsblatt Nr. L 268 vom 3. Oktober 1998, S. 37 - 38, in die Zusammenschaltungsrichtlinie (Richtlinie 97/33/EG) eingefügten Bestimmung des Art. 12 Abs. 7 ist vorgesehen, dass "die nationalen

Regulierungsbehörden ... von Organisationen, die öffentliche

Telekommunikationsnetze im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden", "zumindest verlangen", "dass sie den Teilnehmern, einschließlich der Nutzer von diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzen (ISDN), die Möglichkeit des Zugangs zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bieten". Durch diese mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getretene Regelung ist somit klargestellt, dass ISDN-Dienste von der Zusammenschaltungsrichtlinie erfasst werden (vgl. Parschalk/Zuser, Netzzugang und Zusammenschaltung im Telekommunikationsrecht, medien und recht 1998, 363, insbesonders 366 ff, FN 47).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030097.X02

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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