RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0201

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs5;
StVO 1960 §19 Abs7 idF 1969/209;
StVO 1960 §3;
StVO 1960 §9 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, der in seinem Urteil vom 18. September 1991, 2 Ob 44/91, unter Verweis auf entsprechende Vorjudikatur, die Auffassung vertreten hat, dass die Annahme eines Vorranges voraussetze, dass der betreffende Verkehrsteilnehmer überhaupt die Möglichkeit zum Weiterfahren bzw. zum zulässigen Weiterfahren gehabt habe. Gemäß § 9 Abs. 6 zweiter Satz StVO 1960 müssen die Lenker von Fahrzeugen auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Auf die Einhaltung dieser Verkehrsvorschrift können andere Verkehrsteilnehmer vertrauen. Es besteht daher nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes keine Möglichkeit der zulässigen Weiterfahrt geradeaus für den Lenker eines Kraftfahrzeuges, der sich auf einer Fahrspur mit Richtungspfeilen nach rechts befindet. Einem entgegen den Richtungspfeilen geradeaus fahrenden Lenker kommt daher kein Vorrang nach § 19 Abs. 5 StVO 1960 zu.

Schlagworte

Vertrauensgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030201.X01

Im RIS seit

21.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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