RS Vwgh 2004/6/21 2003/17/0225

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NFWAG Stmk 1980 §10 Abs1;
NFWAG Stmk 1980 §2;
NFWAG Stmk 1980 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch der Wortlaut des NFWAG nicht ausdrücklich auf den Zweck der Unterkunftnahme abstellt, so ergibt sich doch aus dem Grundtatbestand des § 2 iVm dem Ausnahmekatalog des § 3 NFWAG, dass die Intention des Gesetzgebers darin bestand, im Wesentlichen nur Personen, welche zu Erholungszwecken in einer Gemeinde des Landes Steiermark gegen Entgelt Unterkunft nehmen, mit der Nächtigungsabgabe zu belasten (§ 3 Z 3 NFWAG spricht etwa von Benützern von Jugenderholungsheimen, Z 4 leg. cit. von Heimgästen von Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark, Z 5 leg. cit. von Personen, die zu Erholungszwecken Aufenthalt nehmen). Dass der Gesetzgeber vereinzelt in die Ausnahmebestimmung des § 3 NFWAG auch Personen aufgenommen hat, welche gemäß § 2 NFWAG ohnehin nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, spricht keineswegs denknotwendig gegen die obige Auslegung. Diese findet vielmehr ihre Bestätigung in der Betrachtung des vorliegenden Regelungszusammenhanges nach teleologischen Gesichtspunkten. Gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG idgF gebühren der Gemeinde 70 % der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen (in der Stammfassung LGBl. Nr. 54/1980 bis zur Novelle LGBl. Nr. 23/1990 waren es 50 %). Die Gemeinde hatte bereits in der Stammfassung dieses Gesetzes ihren Anteil an der Abgabe tourismusfördernden Zwecken im Gemeindebereich zu widmen. Aus dieser Regelung ergibt sich der Zusammenhang der vorliegenden Abgabe mit dem typischen Fremdenverkehr, wodurch das zu den §§ 2 und 3 NFWAG gewonnene Auslegungsergebnis eine Stütze erfährt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170225.X02

Im RIS seit

13.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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